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Allgemeines
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Angebote
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Preise
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Zahlungsbedingungen
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Eigentumsvorbehalt
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Lieferzeit und Ausführung der Lieferungen
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Versand und Gefahrübergang
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Montage
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Mängel und Garantie
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Materialrücknahme
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Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
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Sonstiges
I. Allgemeines
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für
sämtliche Lieferungen und Leistungen, sofern der Käufer bei
Vertragsabschluß - spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren und
Leistungen - von ihnen Kenntnis hat und der Geltung nicht ausdrücklich
widerspricht.
- Einkaufsbedingungen des Käufers haben
keine Gültigkeit, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Erklärungen von uns gegenüber Vertretern
und Reisenden erlangen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung
Gültigkeit.
Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und nachträgliche
Vertragsänderungen sowie für Abweichungen von diesen Bedingungen.
II. Angebote
- Unsere Angebote sind bis zu deren Annahme freibleibend.
- Aufträge gelten erst dann von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt worden sind.
- Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und technische Daten in Katalogen
und Drucksachen sind branchenübliche Annäherungswerte. Wir behalten uns vor,
auch nach Vertragsabschluß technische und konstruktive Änderungen, soweit
diese notwendig und zweckmäßig sind, an den uns in
Auftrag gegebenen und von uns herzustellenden Liefergegenständen vorzunehmen.
- Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum
und unterliegen unserem Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
III. Preise
- Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, einschließlich Verladung im
Werk, jedoch ohne Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
- Frachtfrei gestellte Preise gelten unter Voraussetzung des billigsten
Weges und offen unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden
Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des
Bestellers. Der Käufer haftet für den verkehrssicheren Zustand der An- und
Abfuhrstrecke zur Entladestelle, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit,
Verkehrsraum, Absperrungen und klare Sichtverhältnisse. Verletzt der Käufer
diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden
Schäden einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug ersatzpflichtig. Er hat
uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Lieferfahrzeuge müssen
unbehindert und ohne Wartezeit an die Entladestellen heranfahren können und
ohne Verzögerung entleert werden.
- Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende
Steuern, Frachten, sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar
oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind, sofern nicht gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, vom Käufer zu tragen.
IV. Zahlungsbedingungen
- Soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluß vereinbart
werden, gelten die in unseren Rechnungen abgegebenen Zahlungsmodalitäten und
Zahlungstermine als verbindlich.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich
und unmittelbar an uns zu erfolgen.
Die Zahlungsverpflichtung entsteht ab Gefahrübergang (Ziffer VII 2 und 4)
unabhängig vom Eingang der Ware und
unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Die Rechnungsbeträge sind fällig
innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen
netto. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang kommt der Käufer in
Zahlungsverzug (§ 284 III BGB n.F.).
- Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.
Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit
Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
- Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel und abweichend von vorstehender
Ziffer 2 sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die
nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu
mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur
gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wir können zudem die Weiterveräußerung von uns gelieferter Waren untersagen
und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der
gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die
Einziehungsermächtigung gemäß nachstehender Ziffer V 4 widerrufen. Der Käufer stimmt in den
genannten Fällen der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns schon jetzt
zu.
- Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen
einschließlich Provision für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Zahlung sämtlicher auch nach Lieferung entstehender Forderungen. Das gilt auch, wenn
Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Erlischt
unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Käufer
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder
der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne von Satz 1.
- Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Der Käufer ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gem. den
nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer auf uns übergeht. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht befugt.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung
in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen
Saldoforderung.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns
nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung
nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des
Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur
Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder
Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es für die
Kaufpreisforderung bestimmt ist.
- Der Käufer ist jedoch, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der
Weiterveräußerung einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine
Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die Einziehung
erforderlicher Auskünfte und Unterlagen zu geben.
- Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der
Käufer unverzüglich benachrichtigen. Er ist verpflichtet, die Kosten von
Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe, insbesondere die Kosten von
Interventionsprozessen, zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite
eingezogen werden können.
VI. Lieferzeit und Ausführung der Lieferungen
- Von uns bestätigte Liefertermine verstehen
sich vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer
Einflußmöglichkeiten liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der
Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Brand o.ä. Katastrophen.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder, soweit
der Vertrag noch nicht erfüllt ist, ganz oder teilweise vom Vertrage
zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige
Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen.
- Aus der Überschreitung einer fest vereinbarten
Lieferzeit (Fixgeschäft) können Ansprüche auf Schadensersatz nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit hergeleitet werden. Bei Lieferverzug von mehr als einem Monat
ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der
Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Ware innerhalb dieser
Nachfrist nicht geliefert worden ist. Darüber hinaus können
Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder verspäteter
Erfüllung nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend
gemacht werden. Schadensersatz für etwaige Folgeschäden sind ausgeschlossen.
VII. Versand und Gefahrübergang
- Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Bedingungen des Käufers und
Versandart und -weg sind für uns nicht verbindlich; wir sind jedoch bemüht,
den Wünschen des Käufers soweit als möglich nachzukommen.
- Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr einschließlich einer
Beschlagnahme auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet, alle Waren gegen Transportschäden zu Lasten des Empfängers zu
versichern. Transportschadensregulierungen hat der Käufer vorzunehmen.
- Die Verpackungsart bestimmt der Käufer. Soweit im Zeitpunkt des Versandes
keine Angaben darüber vorliegen, liefern wir unverpackt.
- Wird die bestellte Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht
abgenommen, sind wir berechtigt, Zahlung zu fordern. Bei Abnahmeverzug von
mehr als 30 Tagen sind wir berechtigt, die üblichen Lagergebühren zu
berechnen.
Mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den
Käufer über.
- Wir sind bemüht, einen Auftrag geschlossen zum Versand zu bringen; wir
sind jedoch berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt
als selbständiges Geschäft.
- Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.
VIII. Montage
- Montagen am Einsatzort der von uns gelieferten Geräte werden von uns
grundsätzlich nicht geschuldet. Wir sind aber nach schriftlicher Anforderung
durch den Käufer bereit, Ingenieure und Monteure zur Montageberatung zur
Verfügung zu stellen. Mit der Anforderung verpflichtet sich der Besteller, die
Montageberatung in üblicher Höhe zu vergüten.
- Unser Fachpersonal, das wir für Montagen abstellen, gilt als Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfe des Käufers. Der Käufer darf unser Personal nicht zu
Arbeiten oder Tätigkeiten heranziehen, die über den Zweck der
Montageberatungen hinausgehen.
IX. Mängel und Garantie
- Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt
des Verlassens unseres Werkes. Mängel sind schriftlich binnen einer Frist von
einer Woche zu rügen.
- Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
leisten wir wie folgt Gewähr:
a) bei Lüftungs- und Klimageräten auf die Dauer von einem Jahr,
b) bei Fremdfabrikaten wie Motoren, Pumpen, Thermostaten, Antrieben usw. auf
die Dauer von 6 Monaten, es sei denn, die Herstellerfirma haftet uns gegenüber
für einen längeren Zeitraum.
- Erkennen wir einen Gewährleistungsfall ausdrücklich an, so werden die
mangelhaften Teile nach unserer Wahl kostenlos instandgesetzt oder ersetzt.
Sonstige Gewährleistungsansprüche bestehen nur für den Fall, daß wir nicht in
der Lage sind, den Mangel zu beseitigen. Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachgemäße
Behandlung, durch falsche Bedienung, durch Nichtbeachtung unserer
Betriebsanweisung, Normvorschriften oder örtlichen Einbauvorschriften
entstehen.
- Unsere Gewährleistung erlischt, falls der Käufer ohne unsere
Genehmigung während der Garantiezeit Reparaturen durch Dritte ausführen läßt.
- Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere
ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Ungleichmäßige Oberflächen und farbliche
Unterschiede an Bauteilen, besonders bei verzinktem Material, innerhalb einer
Lieferung oder von Lieferung zu Lieferung, stellen übliche Toleranzen dar und
sind keine Mängel.
X. Materialrücknahme
Auftragsgemäß gelieferte Waren werden von uns
grundsätzlich nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns jedoch zu einer
Rücknahme der Waren, vergüten wir für einwandfrei und unbenütztes Material
70 % des Rechnungsbetrages unter Abzug entstandener Auslagen für Fracht,
Transportschäden usw.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und
anwendbares Recht
- Erfüllungsort für die Lieferung ist
Sulzbach. Erfüllungsort für sonstige Vertragsabwicklungen und
Gerichtsstand, auch im Wechsel- und Scheckprozeß, sind für beide Teile -
soweit gesetzlich zulässig - Sulzbach.
- Wir sind auch berechtigt, den Käufer an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- In jedem Falle gilt unter Ausschluß
ausländischen Rechts nur deutsches Recht.
XII. Sonstiges
- Änderungen des Kaufvertrages, insbesondere
über angegebene Unterbesteller und Endempfänger und über die
Empfangsstation, über die Versandart und dergl. können nur im
Einverständnis mit uns wirksam werden.
- Sofern ein Teil dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen nichtig sein oder werden sollte, beeinträchtigt dies
nicht die Wirksamkeit der anderen Bedingungen. Eine ungültige Bestimmung
ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen
ergibt.
Stand: Juli
2005 |