Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen

 
 
  1. Allgemeines

  2. Angebote

  3. Preise

  4. Zahlungsbedingungen

  5. Eigentumsvorbehalt

  6. Lieferzeit und Ausführung der Lieferungen

  7. Versand und Gefahrübergang

  8. Montage

  9. Mängel und Garantie

  10. Materialrücknahme

  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  12. Sonstiges

     

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, sofern der Käufer bei Vertragsabschluß - spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren und Leistungen - von ihnen Kenntnis hat und der Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Erklärungen von uns gegenüber Vertretern und Reisenden erlangen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sowie für Abweichungen von diesen Bedingungen.
     

II. Angebote

  1. Unsere Angebote sind bis zu deren Annahme freibleibend.
  2. Aufträge gelten erst dann von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und technische Daten in Katalogen und Drucksachen sind branchenübliche Annäherungswerte. Wir behalten uns vor, auch nach Vertragsabschluß technische und konstruktive Änderungen, soweit diese notwendig und zweckmäßig sind, an den uns in Auftrag gegebenen und von uns herzustellenden Liefergegenständen vorzunehmen.
  4. Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
     

III. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
  2. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter Voraussetzung des billigsten Weges und offen unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Käufer haftet für den verkehrssicheren Zustand der An- und Abfuhrstrecke zur Entladestelle, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperrungen und klare Sichtverhältnisse. Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug ersatzpflichtig. Er hat uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und ohne Wartezeit an die Entladestellen heranfahren können und ohne Verzögerung entleert werden.
  3. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten, sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, vom Käufer zu tragen.
     

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluß vereinbart werden, gelten die in unseren Rechnungen abgegebenen Zahlungsmodalitäten und Zahlungstermine als verbindlich.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich und unmittelbar an uns zu erfolgen. Die Zahlungsverpflichtung entsteht ab Gefahrübergang (Ziffer VII 2 und 4) unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Die Rechnungsbeträge sind fällig innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang kommt der Käufer in Zahlungsverzug (§ 284 III BGB n.F.).
  3. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
  4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel und abweichend von vorstehender Ziffer 2 sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    Wir können zudem die Weiterveräußerung von uns gelieferter Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß nachstehender Ziffer V 4 widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns schon jetzt zu.
  5. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen einschließlich Provision für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998.
     

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Zahlung sämtlicher auch nach Lieferung entstehender Forderungen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Satz 1.
  2. Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gem. den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht befugt.
    Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen Saldoforderung.
    Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind.
  3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist.
  4. Der Käufer ist jedoch, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die Einziehung erforderlicher Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Er ist verpflichtet, die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen, zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
     

VI. Lieferzeit und Ausführung der Lieferungen

  1. Von uns bestätigte Liefertermine verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Brand o.ä. Katastrophen.
  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
  3. Aus der Überschreitung einer fest vereinbarten Lieferzeit (Fixgeschäft) können Ansprüche auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hergeleitet werden. Bei Lieferverzug von mehr als einem Monat ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht geliefert worden ist. Darüber hinaus können Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Schadensersatz für etwaige Folgeschäden sind ausgeschlossen.
     

VII. Versand und Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Bedingungen des Käufers und Versandart und -weg sind für uns nicht verbindlich; wir sind jedoch bemüht, den Wünschen des Käufers soweit als möglich nachzukommen.
  2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle Waren gegen Transportschäden zu Lasten des Empfängers zu versichern. Transportschadensregulierungen hat der Käufer vorzunehmen.
  3. Die Verpackungsart bestimmt der Käufer. Soweit im Zeitpunkt des Versandes keine Angaben darüber vorliegen, liefern wir unverpackt.
  4. Wird die bestellte Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht abgenommen, sind wir berechtigt, Zahlung zu fordern. Bei Abnahmeverzug von mehr als 30 Tagen sind wir berechtigt, die üblichen Lagergebühren zu berechnen. Mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über.
  5. Wir sind bemüht, einen Auftrag geschlossen zum Versand zu bringen; wir sind jedoch berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
  6. Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.
     

VIII. Montage

  1. Montagen am Einsatzort der von uns gelieferten Geräte werden von uns grundsätzlich nicht geschuldet. Wir sind aber nach schriftlicher Anforderung durch den Käufer bereit, Ingenieure und Monteure zur Montageberatung zur Verfügung zu stellen. Mit der Anforderung verpflichtet sich der Besteller, die Montageberatung in üblicher Höhe zu vergüten.
  2. Unser Fachpersonal, das wir für Montagen abstellen, gilt als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe des Käufers. Der Käufer darf unser Personal nicht zu Arbeiten oder Tätigkeiten heranziehen, die über den Zweck der Montageberatungen hinausgehen.
     

IX. Mängel und Garantie

  1. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes. Mängel sind schriftlich binnen einer Frist von einer Woche zu rügen.
  2. Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir wie folgt Gewähr:
    a)  bei Lüftungs- und Klimageräten auf die Dauer von einem Jahr,
    b) bei Fremdfabrikaten wie Motoren, Pumpen, Thermostaten, Antrieben usw. auf die Dauer von 6 Monaten, es sei denn, die Herstellerfirma haftet uns gegenüber für einen längeren Zeitraum.
  3. Erkennen wir einen Gewährleistungsfall ausdrücklich an, so werden die mangelhaften Teile nach unserer Wahl kostenlos instandgesetzt oder ersetzt. Sonstige Gewährleistungsansprüche bestehen nur für den Fall, daß wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beseitigen. Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.
  4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, durch falsche Bedienung, durch Nichtbeachtung unserer Betriebsanweisung, Normvorschriften oder örtlichen Einbauvorschriften entstehen.
  5. Unsere Gewährleistung erlischt, falls der Käufer ohne unsere Genehmigung während der Garantiezeit Reparaturen durch Dritte ausführen läßt.
  6. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  7. Ungleichmäßige Oberflächen und farbliche Unterschiede an Bauteilen, besonders bei verzinktem Material, innerhalb einer Lieferung oder von Lieferung zu Lieferung, stellen übliche Toleranzen dar und sind keine Mängel.
     

X. Materialrücknahme

Auftragsgemäß gelieferte Waren werden von uns grundsätzlich nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns jedoch zu einer Rücknahme der Waren, vergüten wir für einwandfrei und unbenütztes Material 70 % des Rechnungsbetrages unter Abzug entstandener Auslagen für Fracht, Transportschäden usw.
 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Sulzbach. Erfüllungsort für sonstige Vertragsabwicklungen und Gerichtsstand, auch im Wechsel- und Scheckprozeß, sind für beide Teile - soweit gesetzlich zulässig - Sulzbach.
  2. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. In jedem Falle gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur deutsches Recht.
     

XII. Sonstiges

  1. Änderungen des Kaufvertrages, insbesondere über angegebene Unterbesteller und Endempfänger und über die Empfangsstation, über die Versandart und dergl. können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.
  2. Sofern ein Teil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden sollte, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bedingungen. Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt.

 

Stand: Juli 2005